Rechtsprechung
   BVerwG, 12.05.2014 - 2 B 17.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,11035
BVerwG, 12.05.2014 - 2 B 17.14 (https://dejure.org/2014,11035)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.2014 - 2 B 17.14 (https://dejure.org/2014,11035)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 (https://dejure.org/2014,11035)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,11035) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen einer unangemessenen langen Verfahrensdauer bzgl. Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis bei Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges und Hehlerei

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2014 - 2 B 17.14
    Die einschlägige Rechtsprechung des Senats lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98):.

    Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 50).

    Diese Vorschriften finden nach § 173 Satz 2 VwGO, § 3 BDG auch für Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz Anwendung (vgl. zum Landesdisziplinargesetz NRW: Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 51).

    Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 53).

    Hier kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 54).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2014 - 2 B 17.14
    Das Oberverwaltungsgericht hat die eheliche Situation in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich abhandeln müssen, weil sich daraus nach der für den Senat maßgebenden Darstellung in der Beschwerdebegründung kein bemessungsrelevanter mildernder Umstand für die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 28 f. und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14; stRspr).

    Anders liegt es, wenn der Beamte das Fehlverhalten ohne Furcht vor Entdeckung offenbart oder tätige Reue zeigt, etwa indem er zur vollständigen Aufdeckung der Taten beiträgt oder den entstandenen Schaden aus eigenem Antrieb wieder gutmacht (Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 39).

  • BVerfG, 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rspr des BVerwG zur Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2014 - 2 B 17.14
    Dem ist der Senat durch die dargestellte Rechtsprechung nachgekommen, die das Bundesverfassungsgericht in dem Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 (2 BvR 1912/12, NVwZ 2013, 788) als verfassungskonform gebilligt hat.
  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2014 - 2 B 17.14
    Das Oberverwaltungsgericht hat die eheliche Situation in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich abhandeln müssen, weil sich daraus nach der für den Senat maßgebenden Darstellung in der Beschwerdebegründung kein bemessungsrelevanter mildernder Umstand für die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 28 f. und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14; stRspr).
  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2014 - 2 B 17.14
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 = NVwZ 2009, 399 ).
  • BVerfG, 19.10.2011 - 2 BvR 754/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2014 - 2 B 17.14
    Der in der Beschwerdebegründung angeführte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (2 BvR 754/10) hat eine Auseinandersetzung des Senats mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Geltung des Art. 6 Abs. 1 EMRK für Disziplinarverfahren angemahnt.
  • OVG Sachsen, 03.06.2016 - 6 A 64/15

    Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung; Eröffnung des zur Last gelegten

    Nur wenn eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreicht, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Disziplinarzumessung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn dadurch das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, juris Rn. 5 bis 10, u. Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 44 bis 55, m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 -, juris Rn. 5/6; SächsOVG, Urt. v. 4. Mai 2012 - D 6 A 490/11 -, Rn. 48 bis 50, n. v.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2021 - 80 D 2.21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter; heimliche Fotoaufnahmen von

    Auf den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens noch vor der drohenden Tatentdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 26 und Beschluss vom 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 - juris Rn. 16) kann sich der Beklagte ebenso wenig stützen.
  • OVG Sachsen, 26.01.2024 - 12 A 57/22

    Entfernung aus dem Dienst; schweres Dienstvergehen; unbefugte Datenrecherche

    Nur wenn eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreicht, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Disziplinarzumessung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn dadurch das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, juris Rn. 5 bis 10, u. Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 44 bis 55, m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - , juris Rn. 5/6; SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 107).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 - 11 L 1/21

    Zur Entfernung eines Bundespolizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen der

    Ob das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten, d. h. das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt, unangemessen lange gedauert hat i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, muss im Hinblick auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht geprüft werden, da an dem endgültigen Vertrauensverlust eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nicht zu ändern vermag und Art. 6 Abs. 1 EMRK die nach dem innerstaatlichen Recht zu bestimmende materiell-rechtliche Rechtslage unberührt lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10, zit. nach JURIS, Rdnr. 6 und Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2022 - 10 L 1/21

    Zu einer Disziplinarklage gegen eine Bürgermeisterin wegen Verstößen gegen

    Ob das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte, d. h. das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt, unangemessen lange gedauert hat i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, muss im Hinblick auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht geprüft werden, da an dem endgültigen Vertrauensverlust eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nicht zu ändern vermag und Art. 6 Abs. 1 EMRK die nach dem innerstaatlichen Recht zu bestimmende materiell-rechtliche Rechtslage unberührt lässt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. Juli 2021 - 10 L 4/19 -, zit. nach JURIS; vgl. BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10 - und Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen, 20.01.2017 - 6 A 9/16

    Ruhegehaltsaberkennung, Änderung von Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen,

    Bei der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb angesichts der Schwere der Verfehlungen und des dabei gezeigten Persönlichkeitsbildes des Beklagten von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit auszugehen, so dass sich der Beklagte, wäre er noch im aktiven Dienst, im Beamtenverhältnis als untragbar erwiesen hätte und daher, unabhängig von der Dauer des Disziplinarverfahrens (dazu u. a. BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, juris Rn. 5 bis 10; SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 107; jeweils m. w. N.), gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
  • OVG Sachsen, 11.12.2015 - 6 A 503/14

    Professor, Dienstentfernung, Betrug, besonders schwerer Fall, Missbrauch der

    Nur wenn eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreicht, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Disziplinarzumessung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn dadurch das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, juris Rn. 5 bis 10; Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 44 bis 55, m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 -, juris Rn. 5/6; SächsOVG, Urt. v. 4. Mai 2012 - D 6 A 490/11 -, Rn. 48 bis 50, n. v.).
  • OVG Sachsen, 16.06.2017 - 6 A 50/17

    Disziplinarmaß bei Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eineinhalbjährige

    Bei der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ist angesichts der Schwere der Verfehlungen und des dabei zu Tage getretenen Persönlichkeitsbilds des Beklagten dennoch von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit auszugehen, so dass sich der Beklagte im Beamtenverhältnis als untragbar erwiesen hat und daher, unabhängig von der Dauer des Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, juris Rn. 5 bis 10; Senatsurt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn.107), gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
  • VG Magdeburg, 08.12.2022 - 15 A 19/22

    Disziplinarstrafe wegen Eingehens einer Liebesbeziehung seitens einer

    Anders liegt es, wenn der Beamte das Fehlverhalten ohne Furcht vor Entdeckung offenbart oder tätige Reue zeigt, etwa indem er zur vollständigen Aufdeckung der Taten beiträgt oder den entstandenen Schaden aus eigenem Antrieb wieder gutmacht (vgl. BVerwG, B. v. 12.05.2014 - 2 B 17.14 -, juris, Rdnr. 16 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht